Toni Schuberl

Mitglied des Bayerischen Landtags

St. darf als rechtsextremer Rassist bezeichnet werden

Anzeigen Stadlers gegen Schuberl gescheitert

21.06.25 –

 

Den Strafanzeigen des AfD-Abgeordneten Ralf Stadler gegen den Grünen-Abgeordneten Toni Schuberl (die PNP berichtete) werde gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung keine Folge gegeben, teilte die Generalstaatsanwaltschaft München Anfang der Woche mit. Es werden also keine Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil in keinem Fall ein Anfangsverdacht vorliege. Damit sind alle Anzeigen Stadlers gegen Schuberl wegen des Vorwurfs der Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung bereits auf der ersten Stufe gescheitert.

Hintergrund war die Kritik des Grünen-Abgeordneten an Äußerungen Stadlers, wonach dieser „Migranten als Parasiten“ bezeichnet habe und für Muslime eine „Geburtenkontrolle“ gefordert habe, um ein angebliches „Inzuchtproblem“ einzudämmen. Darüber hinaus bezeichnete Schuberl die AfD als Ganzes als „rechtsextrem“ und Ralf Stadler im Konkreten als „gefährlichen, rechtsextremen Rassisten“. Die ersten beiden Aussagen seien nachvollziehbare Interpretationen echter Facebook-Posts von Stadler und damit nicht strafbar, erklärte die Generalstaatsanwaltschaft. Die Bezeichnung als „rechtsextrem“ oder als „Rassisten“ könne jedoch grundsätzlich durchaus den Ehranspruch der bezeichneten Person verletzen und eine Beleidigung sein. In diesen beiden konkreten Fällen sei dies jedoch gerechtfertigt.

Bezüglich der AfD als Ganzes ließe sich die Bezeichnung als „rechtsextrem“ bereits auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln gründen, das festgestellt hatte, dass es ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei gebe. Diese Feststellung der Generalstaatsanwaltschaft könnte grundsätzliche Auswirkungen haben, da nun klargestellt worden ist, dass in Bayern die Staatsanwaltschaften wohl keine Ermittlungsverfahren einleiten werden, wenn man die AfD als Ganzes als „rechtsextrem“ bezeichnet.

Ganz konkret bezüglich der direkten persönlichen Bezeichnung Ralf Stadlers als „gefährlicher Rechtsextremist“ und „gefährlicher, rechtsextremer Rassist“ stellt die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass er als Landtagsabgeordneter, der selbst ebenfalls offene und deutliche Worte wähle und kontroverse Standpunkte vertrete, auch diese harschere und überspitztere Kritik, wie auch die Meinung Schuberls zu Stadlers politischer Verortung und dessen Gefährlichkeit hinnehmen müsse. Dabei wurden von der Behörde auch die Äußerungen Stadlers auf Social-Media-Plattformen berücksichtigt.

„Nun wurde mir von höchster Stelle bescheinigt, dass ich Stadler als gefährlichen rechtsextremen Rassisten bezeichnen darf“, erklärte Schuberl in einer Pressemitteilung. Nach der gerichtlichen Feststellung, dass man Björn Höcke als „Faschisten“ bezeichnen dürfe, sei dies eine erneute Klarstellung zu einem konkreten Abgeordneten der AfD. „Solange Stadler bei seiner Ideologie bleibt und sich nicht glaubhaft von seinen Aussagen distanziert, werde ich ihn auch weiterhin als das bezeichnen, was er ist“, so Schuberl.

Pressemitteilung

Kategorie

Demokratie | Kampf gegen Rechts

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